Allgemeine Einkaufsbedingungen |
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Allen unseren Bestellungen und Aufträgen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für alle von uns bestellten bzw. in Auftrag gegebenen Werk- und anderen Leistungen, insbesondere auch für Montageleistungen. |
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§ 1 Geltungsbereich 1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
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§ 2 Vertragsschluss, Form, Beschaffungsrisiko 1. Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung (Vertragsangebot) innerhalb einer Frist von längstens einer Woche ausdrücklich anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Vertragsangebot und bedarf unserer Annahme.
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§ 3 Prüfungs- und Beratungspflicht des Lieferanten, Informationsrecht 1. Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Gegenstände bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Er hat sich insbesondere über die regelmäßigen Maschinenlaufzeiten und Wartungsmöglichkeiten zu informieren.
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§ 4 Änderungen der Leistung, Dritte 1. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern (z. B. wesentlich geänderte Auftragslage bei uns) und die Änderung handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar ist. Wir haben das Änderungsverlangen mit einer Frist von 2 Wochen im voraus zu erklären.
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§ 5 Preisstellung 1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis. Sofern in der Bestellung die Mehrwertsteuer nicht explizit ausgewiesen ist, gilt der ausgewiesene Preis als Festpreis inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Preisänderung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen / Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
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§ 6 Lieferzeit, höhere Gewalt, Vertragsstrafe 1. Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, zu.
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§ 7 Gewährleistung, Rechte bei Mängeln und Pflichtverletzungen 1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies gilt insbesondere für Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, aber auch für vertraglich festgelegte Lieferquellen, Rezepturen, Spezifikationen oder Produktionsmethoden. Er ist verpflichtet, uns über geplante Umstellungen so rechtzeitig zu unterrichten, dass wir Gelegenheit zur Prüfung der Eignung der geänderten Ware haben und für den Fall der Nichteignung bis zur Erschließung anderer Bezugsquellen gegebenenfalls ausreichende Bestände der vertraglich bestimmten Ware bestellen können, um unseren Betrieb fortführen zu können. Dies gilt insbesondere für Lieferanten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen.
2. Der Lieferant von Software übernimmt außerdem ausdrücklich Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemäße Duplikatur.
3. Der Lieferant leistet Gewähr für die Verwendung von für die Leistung geeignetem Material, richtige und sachgemäße Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und Technik.
4. Der Lieferant garantiert ausdrücklich die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben und Mustern.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Ware an uns zu liefern, die im Einklang mit allen ihn verpflichtenden gültigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und Vorschriften steht und es uns ermöglicht, die uns bzgl. der Ware verpflichtenden Regelungen ohne weitere Maßnahmen einzuhalten.
6. Der Lieferant bleibt für seine Lieferung / Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen"- Vermerk o.ä. gekennzeichnet haben.
7. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einer vereinbarten Montage, einer mitzuliefernden Montage- oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
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§ 8 Ersatzteile, Kundendienst Der Lieferant von Maschinen ist verpflichtet |
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§ 9 Verjährung 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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§ 10 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Verwertungs- und Nutzungsrechte 1. An speziell im Rahmen unserer Bestellung für uns hergestellten oder entwickelten Leistungen (z.B. Fertigungsmittel, Produkte, Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Konstruktionen etc.) erwerben wir - sofern einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - mit Ausgleich der vereinbarten und geschuldeten Vergütung zumindest (nicht mehr gesondert zu vergütende) das zeitlich und örtlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrecht.
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§ 11 Schutzrechte Dritter 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in unseren dem Lieferanten bei Vertragsabschluss bekannten Exportländern verletzt werden.
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§ 12 Geheimhaltung, Rückgabe und Nutzung von Unterlagen 1. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle sonstigen Angaben bzw. Unterlagen (nachfolgend zusammengefasst als „Unterlagen"), die dem Lieferanten zur Vertragserfüllung von uns überlassen worden sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung verwendet werden. Er hat uns die Unterlagen auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
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§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung 1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
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§ 14 Beistellungen, Eigentumsvorbehalt 1. Sofern wir Teile oder Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
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§ 15 Produzentenhaftung 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
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§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Schriftform 1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.
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Letztes Update am 14/12/2009
