Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 1. Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Abnehmern (nachfolgend: "Käufer").
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§ 2 Vertragsschluss 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
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§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 4 Kalenderwochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager fristgemäß abholbereit gehalten bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers fristgemäß zum Versand gegeben wird.
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§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Verpackung 1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager, die jeweils auch Erfüllungsort sind. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.
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§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, und zwar grundsätzlich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und im Inland (ohne Inseln) entweder frei Waggon Empfangsstation oder frei LKW Baustelle oder Lager. Dabei sind stets volle Waggonladungen bzw. Lastzüge von mindestens 24 t Ladungsgewicht (bei Kranfahrzeugen bauartbedingt z.T. weniger), zugrunde gelegt. „Frei Waggon Empfangsstation" bedeutet, dass Bahnanschlussgebühren, Wiegegeld, Rollgeld bei Stückgutsendung usw. zu Lasten des Empfängers gehen. „Frei LKW Baustelle oder Lager" bedeutet Anlieferung ohne Abladen; die Kosten des Abladens gehen zu Lasten des Empfängers.
2. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung oder erfolgt der Versand der Ware auf Kanthölzern oder speziell als solchen gekennzeichneten Mehrwegpaletten, so wird dies entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Der Käufer kann uns diese Mehrwegpaletten, die er durch Warenbezug erhalten hat, in gutem Zustand und für uns frachtfrei gegen Gutschrift des hierfür vorgesehenen Preises gemäß Preisliste zurückgeben. Dies jedoch jeweils nur bis zum Ausgleich des zum Rückgabezeitpunkt von uns für ihn geführten Saldos (Ausgaben/Rückgaben). Bei der Ermittlung des Saldos werden nur Ausgaben innerhalb der letzten 12 Monate berücksichtigt.
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§ 6 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
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§ 7 Mängelansprüche des Käufers 1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht Anderes bestimmt ist.
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§ 8 Lieferantenregress 1. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem § 7 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
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§ 9 Sonstige Haftung 1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 10 Verjährung 1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
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§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort 1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
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Letztes Update am 04/09/2009
